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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.

2. Kostenvoranschläge

2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

3. Angebote

3.1 Angebote werden nur schriftlich oder über FAX erteilt.

3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen

An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.

5. Preise

5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den

a) Lohnkosten und/oder b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien,

sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

7. Leistungsausführung

7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebenen Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.

7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.

8. Leistungsfristen und -termine

8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.

8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

9. Beigestellte Waren

9.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber …… Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.

9.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

10. Zahlung

10.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises vor Leistungsbeginn und der Rest bei Montage fällig.

10.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.

10.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über man-gelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

10.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder daß die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

11.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß 10.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne daß dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

12. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

12.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden

a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk

möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

12.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

13. Gewährleistung

13.1 Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.

13.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

14. Schadenersatz

14.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.

14.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen, nur wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.

14.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.

14.4 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

15. Produkthaftung

15.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

16. Erfüllungsort

16.1 Erfüllungsort ist Korneuburg.

Erläuterungen zur Anwendung der Geschäftsbedingungen

Instandhaltung:

Die Instandhaltung beinhaltet gem. ÖNORM M 8100 alle Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des jeweiligen angestrebten Soll-Zustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes der Anlage (technische Mitteln eines Systems). Diese Maßnahmen beinhalten Wartung, Inspektion und Instandsetzung. Die Wartung beinhaltet die Erstellung eines Planes, die Vorbereitung und Durchführung derselben, die Funktionskontrolle und Dokumentation. Die Inspektion beinhaltet die Erstellung eines Planes, die Vorbereitung und Durchführung derselben, Ist-Zustandsermittlung, Schadens- und Ausfallsursachenermittlung und Ergebnisauswertung. Instandsetzung bedeutet die Wiederherstellung des jeweils festgelegten Soll-Zustandes.

Geltung:

Die Geltung der Geschäftsbedingungen muss bereits bei Vertragsabschluß vereinbart werden; dies kann geschehen bei Verwendung von Bestell- bzw. Auftragsformularen durch Abdruck der Geschäftsbedingungen auf deren Rückseite, falls ein Auftraggeber, der Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, unterhalb der Geschäftsbedingungen unterfertigen sollte; wird auf der Vorderseite des Formulars unterfertigt, so muss dort in deutlicher Form auf die Geltung umseitig abgedruckter Geschäftsbedingungen hingewiesen werden; bei Anboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen durch entsprechenden Hinweis auf die Geltung der Geschäftsbedingungen; hiebei müssen die Geschäftsbedingungen entweder auf der Rückseite abgedruckt oder nachweislich beigeschlossen werden. Nachträglich, also nach Abschluss des Geschäftes können Geschäftsbedingungen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertragspartners zum Vertragsinhalt gemacht werden.

Sehr klein oder schwach oder sonst schwer lesbar gedruckte Geschäftsbedingungen sind unbedingt zu vermeiden; der Vertragspartner muss nicht nur auf die Geltung von Geschäftsbedingungen ausdrücklich hingewiesen werden, sondern darüber hinaus auch in der Lage sein, die vorliegenden Geschäftsbedingungen ohne besondere Mühe zu lesen.

Auf Grund des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Konsumenten) zu unterscheiden: Unternehmer ist derjenige, für den das Geschäft zum Betrieb seines – also bereits bestehenden – Unternehmens gehört; hierunter fallen also auch öffentliche Auftraggeber, Vereine, Freiberufler, Landwirte etc. Verbraucher (Konsumenten) sind alle Personen, die das Geschäft für sich als Privatperson oder für ein noch nicht in Betrieb genommenes Unternehmen tätigen.

Kostenvoranschlag:

Dieser hat die sachliche und kostenmäßige Aufgliederung einer bestimmten Leistung zum Gegenstand und wird in der Regel über ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers erteilt.

Kostenvoranschläge sind Verbrauchern gegenüber grundsätzlich unentgeltlich zu erstellen, außer der Verbraucher wurde von vornherein darauf hingewiesen, dass er für den Kostenvoranschlag Entgelt zu bezahlen hat.

Wird einem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, so gewährleistet der Unternehmer nach KSchG stets die Richtigkeit des Kostenvoranschlages, außer es ist ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart worden. Der Unternehmer ist daher bei Ausführung eines Auftrages, der ihm von einem Verbraucher erteilt und dem ein nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichneter Kostenvoranschlag zugrunde gelegt ist, nicht berechtigt, den Kostenvoranschlag zu überschreiten und zwar auch dann nicht, wenn sich die Notwendigkeit eines höheren Aufwandes erst im Zuge der Arbeiten erweisen sollte.

Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, muss der Kostenvoranschlag dann eingehalten werden, wenn für seine Richtigkeit ausdrücklich Gewähr geleistet wurde; andernfalls ist dem Auftraggeber eine, sich als unvermeidlich herausstellende Überschreitung unverzüglich anzuzeigen. Dieser hat dann zwar das Recht, vom Rest des Auftrages zurückzutreten, muß aber die bis dahin erbrachten Leistungen bezahlen.

Bestellung:

Diese ist eine dem Unternehmer gegenüber mündlich oder schriftlich abgegebene verbindliche Erklärung, bestimmte Leistungen oder Lieferungen abzunehmen; die Bestellung muss wie ein Anbot vom Empfänger angenommen werden, damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt.

Auftragsbestätigung:

Diese sollte stets schriftlich erfolgen; mit ihr können in der Bestellung nicht ausreichend berücksichtigte Punkte entsprechend ergänzt, klar gestellt oder sonst modifiziert werden; insbesondere kann die Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung Ihrer Geschäftsbedingungen erfolgen, etwa durch Hinweis auf deren Geltung und unter deren nachweislichem Anschluss bzw. durch deren Abdruck auf der Rückseite der Auftragsbestätigung.

Preise:

Verbrauchern gegenüber sind Vereinbarungen, auf Grund deren der Auftragnehmer für seine Leistung ein höheres als das bei Vertragsabschluß festgelegte Entgelt verlangen kann, unzulässig und ungültig, es sei denn, dass die Preisgleitklausel nicht nur eine Erhöhung sondern auch eine Verminderung der Preise unter bestimmten Umständen vorsieht, die zu umschreiben sind und deren Eintritt nicht vom Willen des Auftragnehmers abhängen darf. Sofern die Preiserhöhung jedoch innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsabschluß vorgesehen werden soll, muss dies zwischen dem Auftraggebern und dem Unternehmer für das konkrete Geschäft ausdrücklich ausgehandelt werden; in den Geschäftsbedingungen kann eine solche Erhöhung nicht vorgesehen werden.

Ö-Normen:

Diese sind dann anwendbar, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wurde; sie müssen genau bezeichnet werden.

Gewährleistung:

Verbrauchern gegenüber darf die Gewährleistung weder beschränkt noch ausgeschlossen werden; der Auftragnehmer hat Gewähr zu leisten und zwar sowohl für zugesagte Eigenschaften als auch für Mangelfreiheit der von ihm gelieferten Sache bzw. der von ihm erbrachten Leistung. Die gesetzlichen Fristen betragen für bewegliche Sachen 2 Jahre und für unbewegliche Sachen, also auch für alle fest und nicht leicht löslich mit der Mauer und dgl. verbundenen Geräte und Gegenstände 3 Jahre.

Jede Mängelbehebung ebenso wie jede Zusage oder jeder Versuch einer Mängelbehebung löst den Lauf einer neuen Gewährleistungsfrist für die betreffenden Teile aus; bei Ratengeschäften endet die Gewährleistungsfrist jedenfalls nicht vor Fälligkeit der letzten Rate.

Der Verbraucher hat zunächst nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Ware. Nur wenn eine derartige Lösung in angemessener Frist nicht möglich ist, hat der Verbraucher das Recht auf Preisminderung, wenn der Mangel nicht erheblich ist, bzw. auf Rückabwicklung des Vertrages.

Die Verbesserung oder der Nachtrag des Fehlenden ist dem Verbraucher gegenüber dort auszuführen, wo die Sache übergeben oder wohin sie übersandt worden ist, sofern sich dieser Ort im Inland befindet über Verlangen an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, wenn dieser Ort für den Unternehmer nicht überraschend ist und die Beförderung der Sache zum Unternehmer, besonders weil sie sperrig oder gewichtig ist, für den Verbraucher untunlich ist, oder wenn die Sache durch Einbau unbeweglich geworden ist. Ist jedoch die Übersendung der mangelhaften Sache dem Verbraucher zumutbar bzw. ist sie tunlich, kann der Unternehmer immer Zusendung verlangen, doch erfolgt eine solche Sendung dann stets auf Kosten und Gefahr des Unternehmers.

Gewähr ist nur für die Eigenschaften zu leisten, die entweder zugesagt wurden, dies gilt auch für Werbeaussagen, oder mit deren Vorhandensein der Auftraggeber rechnen konnte; durch ausdrücklichen Ausschluss bestimmter Eigenschaften oder durch eine entsprechende Leistungsbeschreibung kann – einschränkend – klargestellt werden, wofür Gewähr geleistet wird. Der Ausschluss von Gewährleistung als solcher oder die Verkürzung der Gewährleistungsfristen sind dem Verbraucher gegenüber unzulässig.

Gemäß § 928 ABGB gibt es für Mängel, die in die Augen fallen, keine Gewährleistung; dies bedeutet natürlich nicht, dass offenkundige Mängel grundsätzlich nicht zu beheben sind, sondern lediglich, dass der Auftraggeber, der eine offenkundig mangelhafte Leistung und/oder Ware ohne entsprechenden Vorbehalt der Mängelbehebung übernimmt, nicht nachträglich Behebung der Mängel verlangen kann. Es wird hierbei dem Auftraggeber unterstellt, dass er mit seinem Verhalten das Vorhandensein der offenkundigen Mängel toleriere; dies kann jedoch vom Auftraggeber widerlegt werden, etwa wenn er nachweisen kann, das dem Unternehmer aus früheren Gesprächen bereits bekannt bzw. bewusst war, dass er die Mängel nicht zu akzeptieren bereit ist.

Für vom Auftraggeber beigestellte Materialien leistet der Unternehmer keine Gewähr; wenn er jedoch bei der Auftragsausführung diese beigestellten Materialien verwendet, muss er dann, wenn sie „offenbar untauglich“ sind, den Auftraggebern vor Verwendung dieser Materialien warnen bzw. auf die Untauglichkeit hinweisen. „Offenbare Untauglichkeit“ liegt vor, wenn diese vom Unternehmer auf Grund der von ihm erwarteten Fachkenntnis wahrgenommen werden kann; zur Vornahme besonderer, sonst nicht üblicher Prüfungen oder Untersuchungen ist der Unternehmer aber nicht verpflichtet.

Beigestellte Waren:

Hier ist gegebenenfalls für jene Geräte oder sonstige Materialien, die der Auftraggeber selbst beistellt, ein Prozentsatz einzusetzen, der als „Anschlussprovision“ vom Warenpreis dem Auftraggeber berechnet wird; die Höhe dieses Prozentsatzes wird von jedem Unternehmen nach den innerbetrieblichen Vorgaben individuell festzusetzen sein.

Schadenersatz:

Die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz kann dem Auftraggeber gegenüber nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der Unternehmer oder sein Erfüllungsgehilfe (Mitarbeiter, Subunternehmer und dgl.) den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben; es kann durch Geschäftsbedingungen nur der Ersatz des bloß leicht fahrlässig verursachten Sachschadens ausgeschlossen werden.

Verbrauchern gegenüber ist ein Ausschluss für Schäden, die an den Gegenständen des Verbrauchers, die der Unternehmer zur Bearbeitung übernommen hat, nur dann zulässig, wenn in Einzelfällen diese Haftung ausgeschlossen oder beschränkt wird und dies mit dem Verbraucher gesondert ausgehandelt wurde.

Mündliche Erklärungen:

ACHTUNG! Formlose Erklärungen oder Kostenschätzungen des Unternehmers oder seiner Vertreter sind unbedingt zu unterlassen, da diese zum Nachteil des Verbrauchers nicht wirksam ausgeschlossen werden können. Es kann zwar bei der Aufnahme einer Bestellung oder in der Auftragsbestätigung vermerkt werden „mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen“, doch würde auch das nicht ausschließen, dass Gegenteiliges nachgewiesen wird; alle getroffenen Absprachen sollten daher von vornherein unbedingt schriftlich festgehalten werden.

ACHTUNG! Auch pauschale Preiszusagen sind verbindlich, gleichgültig ob sie mündlich oder schriftlich erfolgen. Es ist daher unbedingt davon abzuraten. Wurde ein Preis zugesagt, ist der Unternehmer nicht berechtigt, einen höheren Preis zu verlangen, auch wenn sich in der Folge herausstellen sollte, dass der tatsächlich erforderliche Aufwand einen höheren Preis bedingen würde.

Ratenzahlung:

Wird einem Verbraucher beim Kauf von Geräten oder anderen Waren Ratenzahlung eingeräumt, kann als Voraussetzung für Terminverlust, d.h. Fälligstellung der gesamten Forderung nur dann vorgesehen werden, wenn die gekaufte Ware bereits übergeben ist, der Verbraucher zumindest mit einer Rate seit 6 Wochen im Rückstand ist und der Verbraucher in diesem Zeitraum unter Androhung des Terminverlustes sowie unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt worden ist. Die Mahnung sollte aus Beweisgründen eingeschrieben mit Rückschein erfolgen.

Gerichtsstand:

Mit dem Verbraucher kann ein anderer Gerichtsstand als der seines im Inland gelegenen Wohnsitzes oder seines gewöhnlichen Beschäftigungsortes nicht vereinbart werden. Unternehmer können auch am Erfüllungsort geklagt werden; es wird daher in den Geschäftsbedingungen unter „16.“ der Sitz Ihres Unternehmens einzusetzen sein.

Gültig per 1. Juli 2007. Gerichtsstand Korneuburg.